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Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts sind Personen, die Karten-, Personen-, Taschen-, oder Körperkontrollen im Einlassbereich eines Stadions durchführen, keine „Wachpersonen“ im Sinne der Gewerbeordnung. „Diese Entscheidung liegt voll auf der Linie des BDSW,“ kommentierte der Vorsitzende des Arbeitskreises VOD des Verbandes Martin Houbé. „Seit Jahren vertreten wir diese Rechtsauffassung, der nun endlich ein Gericht uneingeschränkt gefolgt ist und das Verfahren endgültig eingestellt hat.“
Amtsgericht schafft Abgrenzung von Ordnungsdiensten zur Bewachungstätigkeit
Das Verfahren betraf den Sicherheits- und Ordnungsdienst im Rheinenergiestadion in Köln. Nach den Leitsätzen der rechtlichen Argumentation zählen Personen, die körperliche, mechanische Tätigkeiten wie Karten-, Personen-, Taschen- oder Körperkontrollen durchführen, zum Veranstaltungsordnungsdienst (VOD) nach den versammlungsstättenrechtlichen Vorschriften. Im Gegensatz dazu übt eine Bewachungstätigkeit nach der Bewachungsverordnung im Einlassbereich eines Fußballstadions aus, wer berechtigt ist, Besucher zurückzuweisen und das Hausrecht für den Verein auszuüben und durchzusetzen.

https://www.sicherheit.info/schutz-von-impfzentren-durch-private-sicherheitsunternehmen

Gewerberechtlichen Vorschriften und Schutzaufgaben von Wachpersonen
Die Übernahme einer Bewachungstätigkeit im Sinne des § […]

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