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Frage:Zur Bildung unserer Hilfsspannung betreiben wir seit vielen Jahren eine USV-Anlage mit DC 24 V. Die Akkumulatoren stehen in einem gesonderten Batterieraum, die Ladegeräte und Abgangsverteilung im eigentlichen Schaltraum. Wir beabsichtigen nun den Bau einer zweiten USV mit 1 500 Ah. Aus Platzgründen ist es jedoch nicht möglich, die Akkus in einem gesonderten Raum unterzubringen, wir favorisieren daher einen Batterieschrank (mit Absaugung und Durchflussüberwachung) direkt im Schaltraum. Wäre dies laut Regelwerk zulässig, oder müssen die Akkus zwingend in einen gesonderten Raum?

Antwort:Besondere Anforderungen an Batterieräume findet man vor allem in der behördlichen „Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)“. Diese Verordnung gilt für die Aufstellung

Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,
ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und
zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden.

Batterieräume werden in dieser Verordnung also nur betrachtet, wenn es um sogenannte „Zentralbatterieanlagen“ für behördlich geforderte Sicherheitseinrichtungen […]

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