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Der Bundesgerichtshof hat sich zur Reichweite des Auskunftsanspruchs nach DSGVO geäußert. So ist der Auskunftsanspruch Betroffener eher weit auszulegen und kann zum Beispiel interne Vermerke betreffen. Unternehmen sollten dies gut überlegt in ihren Datenschutz-Prozessen abbilden, um den Datenschutz einzuhalten, ohne die IT-Sicherheit zu gefährden.

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