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Dieses Urteil betrifft Zehntausende Geringverdiener: Zur Berechnung von Nachtschichtzuschlägen muss mindestens der Mindestlohn als Basis dienen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Mittwoch entschieden. Auch für die Vergütung von Feiertagen sei der Mindestlohn fällig.

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