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Frage:
Wir errichten und ändern in unserem Produktionsbetrieb unsere elektrischen Anlagen selbst. Im Rahmen eines Audits wurde vom Auditor das Fehlen einer Errichterbescheinigung bemängelt. Wann benötigen wir eine Errichterbescheinigung?
Antwort:
Mit einer Errichterbescheinigung bestätigt z. B. der Errichter von elektrischen Anlagen, dass er die von ihm errichteten elektrischen Anlagen und Betriebsmittel nach den geltenden Unfallverhütungsvorschriften (UVV), den Normen von DIN und VDE sowie den anerkannten Regeln der Technik errichtet, die Prüfungen durchgeführt und die Anlagen für in Ordnung befunden hat.
Aus der Anfrage entnehme ich, dass die Abteilung des Anfragenden als interner Hilfsbetrieb (siehe ep 11/17, [1]) elektrische Anlagen im eignen Unternehmen errichtet und ändert.
Jede elektrische Anlage soll grundsätzlich, schon während der Errichtung, und bevor sie in Betrieb genommen und dem Anwender übergeben wird, einer Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600) [2] unterzogen werden. Die Prüfung besteht aus dem Besichtigen, Erproben und Messen sowie dem Erstellen eines Prüfberichts und einer entsprechenden Anlagendokumentation, z. […]
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