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Eltern haben keinen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes. Das entschied das Berliner Kammergericht am Mittwoch in zweiter Instanz. Dabei lieferte es allerdings keine Antwort auf die grundsätzliche Frage, ob ein Facebook-Konto vererbbar sei – sondern verwies nur auf das Fernmeldegeheimnis als Grund.

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