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Frage:Wir als Schaltschrankbauer werden von unseren Kunden verstärkt damit konfrontiert, Verteilungen zu fertigen, die nach unserem Verständnis nicht vollständig den gültigen Normen entsprechen. Während der gewünschte Verzicht auf einzelne Bauteile mit einer nach wie vor unklaren Normenlage vielleicht noch begründet werden kann, ist diese bei Not-Aus-Schaltungen aber unseres Erachtens ziemlich eindeutig. Wie verhalten wir uns bezüglich einer zu erstellender Konformitätserklärungen, wenn einzelne Umsetzungen nicht vollständig den Normen entsprechen? Ist eine Einschränkung der Erklärung möglich?

 
Antwort:Es ist schwierig, Fragen dieser Art zu beantworten, ohne gleich die Keule des Strafrechts herauszuholen – dazu etwas später mehr.

Vorab ist glasklar zu sagen, dass der Hersteller/Inverkehrbringer verantwortlich ist für die Regelwerks- und Gesetzeskonformität des Produktes, er also die diesbezüglich erforderliche Konformitätserklärung uneingeschränkt zu erstellen hat.

Der Fragesteller lässt erkennen, dass es ihm in seiner Fachlichkeit möglich scheint, Interpretationsspielräume zu nutzen. Dieses ist möglich und auch rechtlich zulässig. Natürlich müssen aber Abweichungen von den Normen im Rahmen des […]

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