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Der Verteilnetzbetreiber (VNB) hat den Netzanschluss leistungsgerecht auszulegen. Bei der Auslegung und Bereitstellung der Anschlussleistungen hat der VNB neben der gleichzeitig benötigten Leistung, die Art der Nutzung und die möglichen Netzrückwirkun-gen zu beurteilen. Sollen elektrische Anlagen um Ladeeinrichtungen für Elektrofahr-zeuge erweitert oder Ladeeinrichtungen neu errichtet oder geändert werden, sind die Anforderungen nach VDE-AR-N 4100 [11] und VDE-AR-N 4105 [12] zu beachten.

Anschlussleistung
Werden Ladeeinrichtungen in bestehende Anschlussnutzeranlagen installiert, entspricht dies aufgrund der Leistungserhöhung und der Erweiterung der Verwendung einer Nutzungsänderung. Hier ist der Netzbetreiber gefordert, die benötigte Anschlussleistung am Anschlusspunkt zur Verfügung zu stellen, gleichzeitig darf die Netzqualität nicht beeinträchtigt werden. Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung ≥ 3,6 kVA sind beim Netzbetreiber anzumelden. Übersteigt die Summen-Bemessungsleistung je Anschlusspunkt 12 kVA, ist zusätzlich eine Zustimmung des Netzbetreibers erforderlich.

Gleichzeitigkeitsfaktor
Kabel und Leitungen der Anschlussnutzeranlage dürfen aufgrund der Betriebsströme nicht unzulässig thermisch beansprucht werden. Für die Auslegung der Betriebsmittel sind deshalb die zulässigen Strombelastbarkeiten […]

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