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Beim Umgang mit der Patientenverfügung eines schwer kranken Menschen muss nach einer Entscheidung des BGH auch dessen mutmaßlicher Wille berücksichtigt werden. Anforderungen an die Eindeutigkeit einer Patientenverfügung dürften nicht überspannt werden, entschied der für Betreuungssachen zuständige Zivilsenat in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss vom 8. Februar (XII ZB 604/15).

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