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In vielen Betrieben werden immer noch Maschinen und Anlagen als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, die nach dem 31.12.1994 erstmals in Verkehr gebracht bzw. als Eigenherstellung in Betrieb genommen wurden, ohne dass diese – zumindest formal den Anforderungen der Maschinenrichtlinie 98/37/EG (MRL alt) [1] bzw. 2006/42/EG (MRL neu) [2] genügen. D. h., es gibt für diese Maschinen z. B. keine EG-Konformitätserklärung und sie tragen auch keine CE-Kennzeichnung. Daher ergeben sich zunächst wichtige Grundsatzfragen:

Werden Maschinen und Anlagen ohne CE-Kennzeichnung, die nach dem 31.12.1994 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, mit mangelnder Rechtskonformität verwendet?
Welche Bedeutung kann das CE-Zeichen im Gerichtsprozess haben?
Was muss ich als Besitzer/Betreiber einer Maschine ohne CE-Kennzeichnung tun, die nach dem 31.12.1994 erstmalig in Verkehr gebracht wurde?

Erste Grundsatzfrage
Der Gesetzgeber ist sich bewusst, dass durch ihn die Rahmenbedingungen, also die Rechtsordnung zur Handhabung der Lebensabläufe (z. B. für Maschinen und Anlagen) gesetzt werden. Hierbei ist es nur sehr bedingt möglich, konkrete Einzelheiten so […]

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