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Nachträgliche CE-Kennzeichnung: Die große Aufgabenstellung der Betriebe
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- Anwendungssicherheit ist ein blinder Fleck bei Führungskräften
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- 20 Jahre alte Lücke ermöglicht Angreifern das Auslesen von Daten
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- Anbieter dürfen keine unsicheren Kennwörter mehr zulassen
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- Überwachung vs. Datenschutz: Die Auswirkungen von Abschnitt 702
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- Sicherheitsmaßnahmen beim Einsatz von Fernwartungssoftware
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- Dell erweitert seine Cyberresilienz
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- Ransomware-Angriffe zielen zunehmend auf Datendiebstahl ab
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- Anzeichen für eine Zero-Day-Schwachstelle bei Zyxel-Geräten
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- Archivierte Apache-Projekte sind eine Gefahr
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- Was ist Confidential Computing?
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- Ist meine Datensicherung auch NIS2-konform?
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- Malware-Schutz für Windows in Intune steuern
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- Wird die Vorratsdatenspeicherung eingefroren oder nicht?
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- Angreifer können über Ghostscript Schadcode einschleusen
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- Verbraucherbetrug im elektronischen Handel
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- Gefährliche Schwachstelle im Linux-Kernel
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- CISA warnt vor aktiver Ausnutzung von Sicherheitslücken bei GitLab
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- Täglich mehrere kritische Cybervorfälle in Unternehmen
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Nachträgliche CE-Kennzeichnung: Die große Aufgabenstellung der Betriebe
In vielen Betrieben werden immer noch Maschinen und Anlagen als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, die nach dem 31.12.1994 erstmals in Verkehr gebracht bzw. als Eigenherstellung in Betrieb genommen wurden, ohne dass diese – zumindest formal den Anforderungen der Maschinenrichtlinie 98/37/EG (MRL alt) [1] bzw. 2006/42/EG (MRL neu) [2] genügen. D. h., es gibt für diese Maschinen z. B. keine EG-Konformitätserklärung und sie tragen auch keine CE-Kennzeichnung. Daher ergeben sich zunächst wichtige Grundsatzfragen:
Werden Maschinen und Anlagen ohne CE-Kennzeichnung, die nach dem 31.12.1994 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, mit mangelnder Rechtskonformität verwendet?
Welche Bedeutung kann das CE-Zeichen im Gerichtsprozess haben?
Was muss ich als Besitzer/Betreiber einer Maschine ohne CE-Kennzeichnung tun, die nach dem 31.12.1994 erstmalig in Verkehr gebracht wurde?
Erste Grundsatzfrage
Der Gesetzgeber ist sich bewusst, dass durch ihn die Rahmenbedingungen, also die Rechtsordnung zur Handhabung der Lebensabläufe (z. B. für Maschinen und Anlagen) gesetzt werden. Hierbei ist es nur sehr bedingt möglich, konkrete Einzelheiten so […]
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