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Ein wegen angeblicher Tauschbörsennutzung abgemahnter Anschlussinhaber kann nicht verpflichtet werden, den Computer seiner Familienmitglieder auf möglicherweise vorhandene P2P-Software zu durchsuchen, entschied der BGH.
Original: P2P-Abmahnungen: BGH entschärft Beweislast für Anschlussinhaber

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