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Frage:
Für welche Räume des normalen Wohnungsbaus besteht in Berlin eine Verpflichtung für den Einbau von Rauchwarnmeldern?
Antwort:
Im ersten Moment eine simple Frage, die aber lediglich mit der einfachen Aufzählung von Räumen nicht zu beantworten ist.
Nach dem „Dritten Gesetz zur Änderung der BauO für Berlin“ sind Rauchwarnmelder (RWM) nun auch in Berlin Pflicht; verankert in: BauO Bln § 48 Wohnungen [1], Absatz (4) „In Wohnungen müssen
Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und
Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.“
Wie nicht anders zu erwarten, gibt es auch hier keinen mit anderen Bundesländern vergleichbaren Text. Die Einbaupflicht begann 2017 und die Nachrüstung im Bestand muss erst am 31.12.2020 abgeschlossen sein, und das, obwohl das Thema RWM eigentlich bereits ein alter Hut sein sollte.
Schauen wir uns den § 48 einmal näher an und was er aussagt oder besser nicht aussagt. Unter 1. sind Aufenthaltsräume, mit Ausnahme von Küchen aufgeführt.
Was sind Aufenthaltsräume? Zuerst ist […]
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