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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht – Bei kurzfristigen Halteverboten: Abschleppen erst nach drei Tagen erlaubt
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Für das kostenpflichtige Abschleppen eines Autos aus einem kurzfristig eingerichteten Halteverbot etwa für einen Umzug muss eine Frist von mindestens drei vollen Tagen eingehalten werden. Ein Autobesitzer müsse nur dann die Kosten tragen, wenn die Halteverbotsschilder mit einer solchen Vorlaufzeit aufgestellt worden seien.
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