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Vorratsdatenspeicherung im Ausnahmefall erlaubt
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- Ist „echte“ Einwilligung bei der Datenverarbeitung möglich?
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- Zero-Day-Root-Lücke im Linux-Kernel
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- Aktiver Exploit für Apache HugeGraph entdeckt!
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- Fachkräfte aus eigener Produktion
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- Stärkere Cybersicherheit als Chance für deutsche Unternehmen
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- Dienste in der Microsoft-Cloud sind angreifbar
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- Was ist ein Sniffer und was ist Sniffing?
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- NIS2-Studie: Termingerechte Umsetzung trotz Unklarheiten?
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- Sicher durch die nächste Cyber-Krise
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- Genua bündelt Lösungen für VS-NfD-konformes mobiles Arbeiten
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- CVSS 9.8 – IBM schließt kritische Sicherheitslücke
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- Angreifer nutzen E-Mails mit HR- und IT-Bezug
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Eine flächendeckende und pauschale Speicherung von Internet- und Telefon-Verbindungsdaten ist laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht zulässig. Ausnahmen seien aber möglich, wenn es um die Bekämpfung schwerer Kriminalität oder den konkreten Fall einer Bedrohung der nationalen Sicherheit gehe, teilte der EuGH in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil mit.
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