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Seit 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaik-Anlagen* an den Anlagenbetreiber ein Nullsteuersatz. Dieser wurde über das Jah-ressteuergesetz 2022 in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen. Der Anwendungs-bereich umfasst Solarmodule, „einschließlich der für den Betrieb einer PV-Anlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern…“. Was genau unter den Begriff „wesentliche Komponen-ten“ fällt, war nicht klar definiert und führte in der Branche zu großer Unsicherheit. Hier hat jetzt ein an die obersten Finanzbehörden der Länder adressiertes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen für Klarheit gesorgt. Das Schreiben legt dar, wie die Finanzämter die neuen Regelungen auszulegen und anzuwenden haben und bestätigt in vielen Punkten die Sichtweise der e-handwerklichen Organisation.

Weite Auslegung des Begriffs „wesentliche Komponenten“
Als Erfolg seiner Interessenvertretung wertet der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH), dass unter „wesentliche Komponenten“ nun auch Bauteile erfasst sind, die zur Erfüllung technischer Normen notwendig sind. […]

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