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Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf nach Urteilen des Europäischen Gerichtshofs nicht automatisch deshalb verfallen, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Zwei Deutsche hatten dafür geklagt, dass Ihnen Urlaub ausbezahlt wird, den sie nicht genommen hatten.

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