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Menschen, die auf gerichtlich bestellte Betreuung in allen Angelegenheiten angewiesen sind, dürfen nicht pauschal von Wahlen ausgeschlossen werden. Das gilt nach einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe vom 29. Januar auch für Straftäter, die wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind.

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